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Waagen-Eichung

Wir unterstützen Sie gerne bei allen Fragen und Leistungen rund um das Thema Eichung und Konformitätsbewertung.

Da eine nachträgliche Konformitätsbewertung einer bereits in Verkehr gebrachten Waage nicht möglich ist, sollte dies immer beim Kauf einer eichpflichtigen Waage mitbestellt werden.

Haben Sie Fragen zum Thema Eichung und Inverkehrbringung, so sprechen Sie uns gerne an.

Warum Waagen eichen?

Die Regelungen zur Eichung finden sich im Mess- und Eichgesetz (MessEG). Darin wird auch geregelt, ob eine Waage der Eichpflicht unterliegt. Eine Eichpflicht besteht u.a. für folgende Messungen:

  • Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung bestimmt wird.
  • Bestimmung des Gewichts zur Berechnung einer Gebühr, eines Zolles oder einer anderen öffentlichen Abgabe.
  • Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im medizinischen und pharmazeutischen Labor
  • Bei der Herstellung von Fertigpackungen.
  • Das Mess- und Eichgesetz unterscheidet zwischen der erstmaligen Inverkehrbringung einer Waage sowie der Eichung im Rahmen der gesetzlichen Eichfristen.

Konformitätsbewertung – Ersteichung durch Waagenhersteller

Die Konformitätsbewertung wird bei der erstmaligen Inverkehrbringung einer Waage angewandt. Sie bestätigt die Konformität der Waage mit den gültigen Anforderungen aus dem Mess- und Eichgesetz. Dies kann sowohl von den Eichbehörden, als auch von vielen Herstellern und Händlern durchgeführt werden. Konformitätsbewertete Waagen werden mit einem CE-Zeichen und der jeweiligen Jahreszahl gekennzeichnet.

Da eine nachträgliche Konformitätsbewertung einer bereits in Verkehr gebrachten Waage nicht möglich ist, sollte dies immer beim Kauf einer eichpflichtigen Waage mitbestellt werden.


Eichfristen für Messgeräte nach der Mess- und Eichverordnung

Ist eine Waage in Verkehr gebracht und Konformitätsbewertet, benennt das Mess- und Eichgesetz Eichfristen, nach denen eine Waage erneut geeicht werden muss. Die Waage muss zur Eichung den zuständigen Eichbehörden vorgeführt werden. Dabei muss neben der Einhaltung der Eichfehlergrenzen auch die Kennzeichnung sowie die nötige Bauartzulassung erfüllt sein. Geeichte Waagen werden durch eine Stempelung durch das Eichamt beurkundet.

Für unterschiedliche Ausführungen von Waagen sind folgende Eichfristen festgelegt:

  • Industrie-Waagen > 3000 kg: 2 Jahre
  • Industrie-Waagen < 3000 kg: 3 Jahre
  • Ladentischwaagen: 2 Jahre
  • Viehwaagen: 4 Jahre
  • Kontrollwaagen: 1 Jahr

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